Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 324/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.
(2)Absatz 2,Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288/2009 die Kosten vom Antragsteller zu tragen.Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288 aus 2009, die Kosten vom Antragsteller zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122209