Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
12.10.2010 bis 04.09.2011 — BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 912.10.201004.09.2011 BGBl. II Nr. 324/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

12.10.2010BGBl. II Nr. 324/2010

Außerkrafttretensdatum

04.09.2011

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.

Text

Kontrolle und Kostentragung bei verarbeiteten Produkten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei verarbeiteten Produkten ist rechtzeitig vor der ersten Lieferung eine Kontrolle zu ermöglichen, um die Einhaltung der in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, angeführten Voraussetzungen für beihilfefähige Erzeugnisse sicherstellen zu können.
  2. Absatz 2,Werden zur Klärung der Frage, ob verarbeitete Produkte in die Liste der Schulobstprodukte aufgenommen werden können und somit beihilfefähig sind, Proben genommen, so sind im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung oder der VO (EG) Nr. 288 aus 2009, die Kosten vom Antragsteller zu tragen.

Im RIS seit

18.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010

Gesetzesnummer

20006952

Dokumentnummer

NOR40122209