Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
ab 28.11.2010 — BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute28.11.2010 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

28.11.2010BGBl. III Nr. 116/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 1

Bestimmung des Netzes

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Binnenwasserstraßennetzes, nachstehend als Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung oder E-Wasserstraßennetz bezeichnet, an; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer entsprechenden Programme auszuführen. Das EWasserstraßennetz im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstraßen, den von Fluss-Seeschiffen befahrenen Küstenstrecken sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei dieses Übereinkommens genannt sind.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich der Abschnitte des E-Wasserstraßennetzes, die derzeit noch nicht bestehen, jedoch Teil der Infrastrukturausbauprogramme sind, treffen die Vertragsparteien unter gebührender Berücksichtigung deren künftiger Parameter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Bau die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des vorgesehenen Verlaufs.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122352