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Art. 2

Fassungen
ab 28.11.2010 — BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute28.11.2010 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

28.11.2010BGBl. III Nr. 116/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 2

Technische und betriebliche Merkmale des Netzes

  1. Ziffer eins
    Das Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung gemäß Artikel 1 hat den in der Anlage römisch drei dieses Übereinkommens genannten Anforderungen zu entsprechen oder ist bei künftigen Verbesserungsarbeiten mit diesen Anforderungen in Einklang zu bringen.
  2. Ziffer 2
    Um die bestehenden Engpässe im E-Wasserstraßennetz zu beseitigen und deren fehlende Verbindungen auf ihrem jeweiligen Staatsgebiet zu erstellen, sind die Vertragsparteien aufgefordert, nationale Aktionspläne auszuarbeiten und/oder bilaterale oder multilaterale Abkommen wie Staatsverträge, Richtlinien, Absichtserklärungen, gemeinsame Studien und andere entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122353