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Art. 10

Fassungen
ab 28.11.2010 — BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.11.2010 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.11.2010BGBl. III Nr. 116/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten

  1. Ziffer eins
    Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem das Schiedsverfahren beantragt wurde, einigen, kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
  2. Ziffer 2
    Der Spruch des gemäß Absatz 1 dieses Artikels ernannten Schiedsrichters oder der danach ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122361