Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, welche die Streitparteien nicht durch Verhandlungen oder auf anderem Weg beilegen können, wird auf Antrag einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen und zu diesem Zweck einem oder mehreren Schiedsrichtern unterbreitet, die von den Streitparteien im gegenseitigen Einvernehmen auszuwählen sind. Können sich die Streitparteien hinsichtlich der Wahl des Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem das Schiedsverfahren beantragt wurde, einigen, kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzelnen Schiedsrichter zu ernennen, dem die Streitigkeit zur Entscheidung unterbreitet wird.
Der Spruch des gemäß Absatz 1 dieses Artikels ernannten Schiedsrichters oder der danach ernannten Schiedsrichter ist für die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien bindend.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40122361