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Art. 9

Fassungen
ab 28.11.2010 — BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute28.11.2010 BGBl. III Nr. 116/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,

Typ

Vertrag – UNO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

28.11.2010BGBl. III Nr. 116/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 9

Grenzen der Anwendung des Übereinkommens

  1. Ziffer eins
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es eine Vertragspartei daran, die mit der Charta der Vereinten Nationen übereinstimmenden und auf das jeweils Erforderliche beschränkten Maßnahmen zu treffen, die die nach ihrer Auffassung für ihre äußere oder innere Sicherheit notwendig sind.
  2. Ziffer 2
    Solche Maßnahmen, die zeitlich begrenzt sein müssen, sind dem Verwahrer unter Angabe ihrer Art unverzüglich zu notifizieren.

Im RIS seit

04.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20006961

Dokumentnummer

NOR40122360