Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 16
Außerkrafttreten
Sollte nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens die Anzahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinander folgender Monate weniger als fünf betragen, so tritt das Übereinkommen zwölf Monate nach dem Zeitpunkt außer Kraft, zu dem der fünfte Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40122367