Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 17
Notifikationen und Mitteilungen des Verwahrers
Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen genannten Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die Aufgaben wahr, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.Zusätzlich zu den in diesem Übereinkommen genannten Notifikationen und Mitteilungen nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer die Aufgaben wahr, die in Teil römisch sieben des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge niedergelegt sind.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40122368