Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2010Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 18
Authentische Fassungen
Das Original dieses Übereinkommens, dessen englische, französische und russische Fassungen gleichermaßen authentisch sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Genf am 19. Jänner 1996.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Dokumentnummer
NOR40122369