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§ 2

Fassungen
ab 01.11.2010 — BGBl. II Nr. 329/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.11.2010 BGBl. II Nr. 329/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2010BGBl. II Nr. 329/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    tollwutverseuchtes Gebiet: Gebiet, innerhalb dem in den letzten zwei Jahren ein Ausbruch der Tollwut bei Wildtieren in Österreich amtlich festgestellt wurde und das gemäß Paragraph 3, als solches kundgemacht ist;
  2. Ziffer 2
    tollwutgefährdetes Gebiet: Gebiet, welches gemäß Paragraph 3, als solches Gebiet kundgemacht ist und
    1. Litera a
      entweder an einen Nachbarstaat grenzt, in dem in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze Tollwut in freier Wildbahn auftritt oder
    2. Litera b
      das an ein Gebiet gemäß Ziffer eins, angrenzt;
  3. Ziffer 3
    tollwutfreies Gebiet: Gebiet, in dem nach Abschluss der letzten oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut diese Seuche bei Wildtieren nicht mehr amtlich festgestellt wurde und welches gemäß Paragraph 3, als solches kundgemacht ist und nicht unter die Ziffer 2, fällt;
  4. Ziffer 4
    Impfgebiet: Gebiet, das Gebiete gemäß Ziffer eins und 2 beinhaltet und in dem gemäß Paragraph 3, zur Hintanhaltung der Gefahr der Weiterverbreitung der Tollwut Schutzimpfungen angeordnet und kundgemacht wurden;
  5. Ziffer 5
    Untersuchungsprogramm: Programm gemäß Paragraph 5,, das in Gebieten gemäß Ziffer eins und 2 zum Zweck der Untersuchung der eingesandten Füchse auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
  6. Ziffer 6
    Überwachungsprogramm: Programm gemäß Paragraph 6,, das in Gebieten gemäß Ziffer 3, zum Zweck der Erhaltung und des Nachweises dieses Status nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
  7. Ziffer 7
    verdächtige Füchse: Füchse, die verendet aufgefunden werden, sowie Füchse, die als krank, verhaltensgestört oder anderweitig auffällig erlegt wurden.

Im RIS seit

22.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010

Gesetzesnummer

20006962

Dokumentnummer

NOR40122378