Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fuchs-Tollwutbekämpfungsverordnung 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Kundmachung und Festlegung von Gebieten und Impfungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Gebiete, welche unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten tollwutverseucht oder tollwutgefährdet sind (§ 2 Z 1 und 2), werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.Gebiete, welche unter Berücksichtigung der Gefahr der Seuchenverbreitung bei Wildtieren im Hinblick auf die topografischen Gegebenheiten tollwutverseucht oder tollwutgefährdet sind (Paragraph 2, Ziffer eins und 2), werden vom Bundesminister für Gesundheit festgelegt und durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
(2)Absatz 2,Die Anordnung gemäß § 25a Abs. 3 TSG von Schutzimpfungen von Füchsen in freier Wildbahn, wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland, wird vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.Die Anordnung gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, TSG von Schutzimpfungen von Füchsen in freier Wildbahn, wegen der Gefahr der Weiterverbreitung der Wutkrankheit im Inland, wird vom Bundesminister für Gesundheit durch Kundmachung der Impfgebiete in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010
Dokumentnummer
NOR40122379