Rechtstracker.at

Art. 16

Fassungen
ab 26.11.2010 — BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute26.11.2010 BGBl. III Nr. 128/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2010,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

26.11.2010BGBl. III Nr. 128/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 16

Inkrafttreten, Änderungen und Kündigung

(1) Dieses Protokoll wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag nach der Entgegennahme der Notifikation durch den Gemischten Rückübernahmeausschuss gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Rückübernahmeabkommens in Kraft.

(2) Beide Parteien können dieses Protokoll in beiderseitigem Einvernehmen ändern und ergänzen. Änderungen und Ergänzungen treten in Kraft gemäß Artikel 16 Absatz 1 dieses Durchführungsprotokolls.

(3) Das Protokoll tritt gleichzeitig mit dem Rückübernahmeabkommen außer Kraft.

(4) Jede Partei kann dieses Durchführungsprotokoll jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege kündigen. In diesem Falle tritt das Durchführungsprotokoll drei Monate nach dem Tag des Erhalts der entsprechenden schriftlichen Notifikation auf diplomatischem Weg außer Kraft.

Geschehen am 25.9.2010 in Chişinău in zwei Urschriften, jede in deutscher, moldauischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist. Im Fall von Auslegungsunterschieden geht der englische Text vor.

Anmerkung

Die Berichtigung der Verlautbarung (VFB), BGBl. III Nr. 124/2011, wurde berücksichtigt.

Im RIS seit

19.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2012

Gesetzesnummer

20006978

Dokumentnummer

NOR40122726