Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Zeit und Ort der Wahl
§ 10.Paragraph 10,
Die Wahlkommission hat den Termin der Wahl in Abstimmung mit dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung oder mit der für die Ausbildung am Standort beauftragten Person frühestens 14 Tage und spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Auszubildenden anzusetzen und so zu bestimmen, dass sie während der Ausbildungszeit stattfinden kann. Die Wahl hat in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung bzw. des Standortes, für den der Vertrauensrat zu wählen ist, stattzufinden. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Wahl zumindest eine Woche vor der Wahl an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122767