Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zeit und Ort der Wahl

Paragraph 10,

 Die Wahlkommission hat den Termin der Wahl in Abstimmung mit dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung oder mit der für die Ausbildung am Standort beauftragten Person frühestens 14 Tage und spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Auszubildenden anzusetzen und so zu bestimmen, dass sie während der Ausbildungszeit stattfinden kann. Die Wahl hat in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung bzw. des Standortes, für den der Vertrauensrat zu wählen ist, stattzufinden. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Wahl zumindest eine Woche vor der Wahl an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122767