Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wahlvorschläge
§ 11.Paragraph 11,
Jedem Wahlberechtigten steht es frei, bis drei Tage vor dem Wahltag einem Mitglied der Wahlkommission eine/einen oder mehrere Kandidaten oder Kandidatinnen für die Wahl vorzuschlagen. Die Wahlkommission hat die Liste der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen nach Einholung ihrer Zustimmung in alphabetischer Reihenfolge zusammenzufassen und die Wahlvorschlagsliste an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen. Die Wahlvorschläge sind weiters in der Wahlzelle anzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122768