Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 14 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Ermittlung des Wahlergebnisses

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,(1) Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat nach Beendigung der Stimmabgabe
    1. Ziffer eins
      die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen,
    2. Ziffer 2
      die Wahlurne zu entleeren,
    3. Ziffer 3
      die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und den mutmaßlichen Grund, falls die vorgenannten Zahlen nicht übereinstimmen, festzustellen.
  2. Absatz 2, Der Wahlleiter/die Wahlleiterin hat daraufhin die Wahlkuverts zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Wahlkommission die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel zu prüfen.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122771