Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gültigkeit der Stimmzettel

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.
  2. Absatz 2, Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
    2. Ziffer 2
      auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
    3. Ziffer 3
      auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
    4. Ziffer 4
      sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.
  3. Absatz 3,  Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122772