Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 15.Paragraph 15,
Absatz eins,(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, welchen wählbaren Personen der Wähler/die Wählerin seine/ihre Stimme geben wollte.
(2)Absatz 2, Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der von der Wahlkommission zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde,
auf ihm der Name einer nicht wählbaren Person eingetragen wurde,
auf ihm kein Name eingetragen oder angekreuzt wurde, oder
sonst aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welcher Person/welchen Personen der Wähler seine Stimme geben wollte.
(3)Absatz 3, Sonstige zu anderen Zwecken als zur Bezeichnung der gewählten Person(en) am Stimmzettel angebrachte Worte, Bemerkungen oder Zeichen beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht. Ein leeres Wahlkuvert gilt als ungültige Stimme.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122772