Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Stimmenzählung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Wahlkommission hat
    1. Ziffer eins
      die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel,
    2. Ziffer 2
      die Summe der ungültigen Stimmzettel und
    3. Ziffer 3
      die Summe der gültigen Stimmzettel

    festzustellen

  2. Absatz 2, Die Wahlkommission hat sodann die Zahl der für die einzelnen Kandidaten und Kandidatinnen abgegebenen gültigen Stimmen festzustellen. Jene/jener Kandidat/Kandidatin bzw. jene Kandidaten/Kandidatinnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Vertrauensrates gewählt. Bei Stimmengleichheit ist innerhalb von drei Ausbildungstagen eine Stichwahl durchzuführen.
  3. Absatz 3, Erachtet ein Wahlberechtigter das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann es die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat die Wahlkommission durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122773