Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Annahme der Wahl
§ 17.Paragraph 17,
Absatz eins,(1) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Wahlleiter/die Wahlleiterin die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, ist der Kandidat/die Kandidatin mit der nächstfolgenden Zahl an Stimmen gewählt.
(2)Absatz 2, Die Wahlkommission hat das Ergebnis der Stimmenzählung sowie die Annahme der Wahl in einer Niederschrift festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122774