Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Qualitätssicherungsgespräch

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Vertrauensrat hat das Recht, einmal pro Funktionsperiode mit dem Auftraggeber oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über die Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen. Gibt es in der beauftragten/geförderten Ausbildungseinrichtung aufgrund verschiedener Standorte mehrere Vertrauensräte, ist das Gespräch mit allen Vertrauensräten eines Bundeslandes gemeinsam wahrzunehmen. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat das Recht, am Gespräch teilzunehmen bzw. eine für die Ausbildung verantwortliche Person zu entsenden. Auf Wunsch des Vertrauensrates hat das Gespräch allerdings gänzlich oder teilweise ohne den Inhaber der Ausbildungseinrichtung bzw. ohne die entsandte Person stattzufinden. In diesem Fall hat der Auftraggeber oder Fördergeber den Inhaber der Ausbildungseinrichtung zu informieren und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Der Auftraggeber bzw. der Fördergeber hat allfällig anfallende angemessene Fahrtkosten (Bus oder Bahn 2. Klasse) zu ersetzen.
  2. Absatz 2,Im Gespräch mit dem Auftraggeber oder Fördergeber hat der Vertrauensrat über die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und die Modalitäten der Ausbildung zu berichten und kann Vorschläge zur Verbesserung oder Weiterentwicklung der Ausbildung machen. Weiters hat er an ihn herangetragene ausbildungsrelevante Informationen anderer Auszubildender weiterzuleiten, sofern diese nicht vertraulich sind.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122761