Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wahlordnung
§ 5.Paragraph 5,
Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl im vierten Quartal jeden Jahres. Verfügt eine Ausbildungseinrichtung über mehrere Standorte, ist für jeden Standort ein eigener Vertrauensrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122762