Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Wahlberechtigung
§ 6.Paragraph 6,
Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß § 8c, § 30 oder § 30b BAG befinden und in der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3 vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Alle Personen, die sich am Tag der Wahl des Vertrauensrates in einer Ausbildung gemäß Paragraph 8 c,, Paragraph 30, oder Paragraph 30 b, BAG befinden und in der Wählerliste gemäß Paragraph 9, Absatz 3, vermerkt sind, sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122763