Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 23.11.2010 — BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute23.11.2010 BGBl. II Nr. 356/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

23.11.2010BGBl. II Nr. 356/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Mitglieder des Vertrauensrates und Funktionsdauer

Paragraph 7,

Die Zahl der Mitglieder des Vertrauensrates richtet sich nach der Zahl der Auszubildenden am jeweiligen Standort der Ausbildungseinrichtung entsprechend der Wählerliste gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, für den der Vertrauensrat zu wählen ist.

Auszubildende pro Standort

Zahl der Mitglieder

1 bis 30 Personen

1 Mitglied

31 bis 50 Personen

2 Mitglieder

51 bis 100 Personen

3 Mitglieder

Für je weitere bis zu 100 Personen

Ein weiteres Mitglied

Die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt, wobei nach Möglichkeit mindestens dieselbe Zahl an Ersatzmitgliedern zu wählen ist. Die Ersatzmitglieder treten im Fall des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder des Rücktritts von der Funktion der ordentlichen Mitglieder an deren Stelle.

Im RIS seit

23.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010

Gesetzesnummer

20006982

Dokumentnummer

NOR40122764