Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 356/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Mitglieder des Vertrauensrates und Funktionsdauer
§ 7.Paragraph 7,
Die Zahl der Mitglieder des Vertrauensrates richtet sich nach der Zahl der Auszubildenden am jeweiligen Standort der Ausbildungseinrichtung entsprechend der Wählerliste gemäß § 9 Abs. 3, für den der Vertrauensrat zu wählen ist. Die Zahl der Mitglieder des Vertrauensrates richtet sich nach der Zahl der Auszubildenden am jeweiligen Standort der Ausbildungseinrichtung entsprechend der Wählerliste gemäß Paragraph 9, Absatz 3,, für den der Vertrauensrat zu wählen ist.
Auszubildende pro Standort | Zahl der Mitglieder |
1 bis 30 Personen | 1 Mitglied |
31 bis 50 Personen | 2 Mitglieder |
51 bis 100 Personen | 3 Mitglieder |
Für je weitere bis zu 100 Personen | Ein weiteres Mitglied |
Die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihten Personen sind zu Ersatzmitgliedern gewählt, wobei nach Möglichkeit mindestens dieselbe Zahl an Ersatzmitgliedern zu wählen ist. Die Ersatzmitglieder treten im Fall des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung oder des Rücktritts von der Funktion der ordentlichen Mitglieder an deren Stelle.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2010
Dokumentnummer
NOR40122764