Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
01.12.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.12.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. I Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Ersatz

  1. Absatz eins,Für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 darf von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbares Vermögen nach Artikel 13, Absatz 5, sichergestellt wurde. Insoweit kann auch von den Erben dieser Person Ersatz verlangt werden. Rückerstattungspflichten insbesondere wegen Erschleichung, bewusster Verheimlichung von Einkommen oder Vermögen oder Verletzung von Anzeigepflichten bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 darf von Dritten Ersatz verlangt werden, wenn der/die jeweilige LeistungsbezieherIn für den gleichen Zeitraum dem Dritten gegenüber Ansprüche hatte, die einer zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Artikel 3, Absatz eins und 2 gedient hätten.
  3. Absatz 3,Ein Ersatz für Leistungen nach Absatz 2, darf nicht verlangt werden von:
    1. Ziffer eins
      Kindern, Enkelkindern oder Großeltern von (früheren) BezieherInnen von Leistungen;
    2. Ziffer 2
      Eltern von Personen, welche nach Erreichen der Volljährigkeit Leistungen bezogen haben;
    3. Ziffer 3
      Personen, denen (frühere) BezieherInnen von Leistungen ein Vermögen ohne adäquate Gegenleistung übertragen haben.
  4. Absatz 4,Nicht grundbücherlich sichergestellte Ersatzpflichten nach Absatz eins, oder 2 verjähren spätestens nach drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die betreffenden Leistungen erbracht wurden.

Schlagworte

Bezieherin, Leistungsbezieherin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122881