Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.12.2010 bis 31.12.2016 — BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.12.201031.12.2016 BGBl. I Nr. 96/2010 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2010,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.12.2010BGBl. I Nr. 96/2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 4

Personenkreis

  1. Absatz eins,Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind vorbehaltlich des Absatz 3, für alle Personen für die Dauer ihres gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vorzusehen, die nicht in der Lage sind, die in Artikel 3, genannten Bedarfsbereiche zu decken.
  2. Absatz 2,Volljährigen Personen stehen ein eigenes Antragsrecht und eine Parteistellung im Verfahren zu. Diese Rechte dürfen nicht eingeschränkt werden, es sei denn, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden nur als Annex zu einer sozialversicherungs- oder versorgungsrechtlichen Leistung erbracht, die einer anderen Person gebührt. Personen nach Absatz eins, dürfen dennoch Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in Lebensgemeinschaft lebenden Personen geltend machen.
  3. Absatz 3,Rechtsansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind für alle Personen vorzusehen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Dazu gehören jedenfalls
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsangehörige einschließlich ihrer Familienangehörigen;
    2. Ziffer 2
      Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte;
    3. Ziffer 3
      EU-/EWR-BürgerInnen, Schweizer Staatsangehörige und deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;
    4. Ziffer 4
      Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt–Familienangehörige“;
    5. Ziffer 5
      Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung.
  4. Absatz 4,Kein dauernder Aufenthalt im Sinne des Absatz 3, liegt insbesondere bei nichterwerbstätigen EU-/EWR-BürgerInnen und Schweizer Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthaltes, AsylwerberInnen sowie bei Personen vor, die auf Grund eines Reisevisums oder ohne Sichtvermerk einreisen (TouristInnen) durften. Die Verpflichtungen aus der Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,) bleiben unberührt.

Schlagworte

Bürgerin, Asylwerberin, Touristin

Im RIS seit

06.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2025

Gesetzesnummer

20006994

Dokumentnummer

NOR40122870

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2010/96/A4/NOR40122870