Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Zusammensetzung des Beirats
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Beirat gehören fünf von der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellte Mitglieder an. Die Beiratsmitglieder haben über die Lehrbefugnis an einer in- oder ausländischen Universität oder eine sonstige hervorragende fachliche Qualifikation zu verfügen und sollen sich aufgrund ihrer bisherigen wissenschaftlichen Tätigkeit durch besondere Kenntnisse im Bereich des Medienrechts, der Medienwissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften auszeichnen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(3)Absatz 3,Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in auf fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
Schlagworte
Stellvertreterin
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40123354