Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung und Organisation, Ersatz der Reisekosten und Barauslagen, Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 400/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Beginn und Ende der Funktionsperiode
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Funktionsperiode der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Beirates beginnt mit dem Tag ihrer Bestellung.
(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Mitglieder endet
durch Verzicht auf die Funktion.
(3)Absatz 3,Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (§ 6c Abs. 1 Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so hat der Beirat dies dem Bundeskanzler mitzuteilen und es ist von der Bundesregierung (Paragraph 6 c, Absatz eins, Satz 2 ORF-G) ein neues Mitglied für den Rest der Funktionsperiode zu bestellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40123355