Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Weihnachtsremuneration
§ 5.Paragraph 5,
Dem Arbeitnehmer gebührt in jedem Kalenderjahr eine jeweils am 1. November fällig werdende Weihnachtsremuneration in der Höhe des letzten vollen Bruttomonatsgeldbezuges. Bei Arbeitnehmern mit variablen Geldbezügen ist der Durchschnitt des laufenden Entgeltes der letzten zwölf Kalendermonate der Berechnung der Remuneration zugrunde zu legen. Hat das Arbeitsverhältnis am Fälligkeitstag noch kein Jahr gedauert oder wurde es vor dem Fälligkeitstag aufgelöst, so gebührt der aliquote Teil der Remuneration.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40123416