Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Steiermark
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2010 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 418/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Urlaubszuschuss
§ 6.Paragraph 6,
Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß § 9 Abs. 2 HGHAngG zu berechnen ist. Den nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, fallenden Arbeitnehmern gebührt ein Urlaubszuschuss, der gemäß Paragraph 9, Absatz 2, HGHAngG zu berechnen ist.
Der Urlaubszuschuss gebührt den unter § 1 lit. b genannten Arbeitnehmern bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres.Der Urlaubszuschuss gebührt den unter Paragraph eins, Litera b, genannten Arbeitnehmern bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch am 30. Juni jeden Jahres.
Schlagworte
Hausgehilfenin
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2012
Dokumentnummer
NOR40123417