Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tagbauarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:
Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1,Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziffer eins,,
Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z 1 und 2.Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Ziffer eins und 2,
Schlagworte
Fördereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
NOR40123466