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§ 2 TAV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 416/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

  1. Ziffer eins
    Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
  2. Ziffer 2
    Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
  3. Ziffer 3
    Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
  4. Ziffer 4
    Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
  5. Ziffer 5
    Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
  6. Ziffer 6
    Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
  7. Ziffer 7
    tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.

Schlagworte

Längsgefälle, Auffahrtsrampe

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123467