Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tagbauarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinn dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
Tagbau: Teil einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, in dem mineralische Rohstoffe obertage gewonnen werden,
Tagbauzuschnittsparameter: Parameter, die die Gestaltung (geometrische Ausformung) eines Tagbaues bestimmen, wie die Breite von Etagen, Orientierung, Neigung und Höhe von Tagbauböschungen, Längs- und Quergefälle von Etagen sowie Auffahrts- und Verbindungsrampen,
Etagen: horizontale bis schwach geneigte Flächenelemente,
Arbeitsetagen: Etagen, auf denen sich Arbeitsplätze oder Verkehrswege befinden,
Tagbauböschungen: künstlich geschaffene, geneigte oder senkrecht stehende Flächenelemente, die bei der Gewinnung entstehen oder durch ein Verkippen oder ein Verhalden gebildet werden,
Böschungssystem: ein aus mehreren räumlich zusammenhängenden Tagbauböschungen gebildetes System mit den dazugehörigen Etagen,
tagbauspezifische Gefahrenbereiche: jene Bereiche eines Tagbaues, insbesondere auf Arbeitsetagen, in denen Gefahren wie Absturz, Herabfallen von Gestein, Verschüttet werden oder Ertrinken, bestehen.
Schlagworte
Längsgefälle, Auffahrtsrampe
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
NOR40123467