Rechtstracker.at

§ 15 TAV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 416/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Besondere Sicherungsmaßnahmen im Tagbau

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Sind Bereiche eines Tagbaues von einem absehbaren oder akuten Abgehen von Gestein, insbesondere dem Abgehen größerer Felsmassen, betroffen, welches zu Gefahren für Arbeitnehmer/innen führen kann, so ist die Gefahrenquelle möglichst rasch durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogene Gewinnung, zu beseitigen. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Es ist dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmer/innen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
    2. Ziffer 2
      Der betroffene Bereich ist durch technische Maßnahmen, zB durch Dämme, Wälle oder Freisteine abzusperren und ein Hinweis auf das Betretungs- und Befahrungsverbot ist auszuhängen.
    3. Ziffer 3
      Ein Konzept zur Gefahrenbeseitigung ist zu erstellen, welches die gefahrlose Beseitigung der Gefahrenquelle durch technische Maßnahmen, wie Beräumen oder vorgezogenes Gewinnen, zu beinhalten hat.
    4. Ziffer 4
      Auf Grundlage des Konzeptes nach Ziffer 3, ist der betroffene Bereich zu sanieren.
    5. Ziffer 5
      Nach Abschluss der Arbeiten hat die fachkundige Leitung den Bereich freizugeben.
  2. Absatz 2,Für Bereiche an denen Hauwerk abgestürzt wird, zB Versturzkanten, Aufgabestellen für Sturzrinnen und Sturzschächte oder Entladestellen von Fahrzeugen, gilt:
    1. Ziffer eins
      Die Bereiche sind erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen so zu sichern, dass ein unbeabsichtigtes Überfahren verhindert wird oder
    2. Ziffer 2
      es ist dafür zu sorgen, dass die Tätigkeiten von einem sicheren Standplatz aus durchgeführt werden.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten nicht beschäftigt werden:
    1. Ziffer eins
      Arbeiten von Hand an und in Tagbauböschungen, zB händisches Wegladen oder Laden und Besetzen von Bohrlöchern, wenn keine wirksamen Sicherungsmaßnahmen gegen herabfallendes Gestein gesetzt sind,
    2. Ziffer 2
      Arbeiten im Rahmen von Abbauverfahren, die zu einem Versagen des Untergrundes führen und dadurch Gefahren für Arbeitnehmer/innen durch herabfallendes Gestein oder durch Absturz erhöhen, zB gefahrbringendes Übersteilen von Lockergestein oder Hauwerk, Untergraben oder Unterhöhlen im Festgestein,
    3. Ziffer 3
      Abstürzen von Hauwerk bei gleichzeitiger Entnahme des Hauwerks unter Verwendung selbstfahrender Arbeitsmittel, wenn der Entnahmebereich durch abgehendes Hauwerk gefährdet sein kann.

Schlagworte

Betretungsverbot, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123480