Rechtstracker.at

§ 16 TAV

Fassungen
ab 01.01.2011 — BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.01.2011 BGBl. II Nr. 416/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tagbauarbeitenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. II Nr. 416/2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Überprüfung des Tagbaues

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Bevor jeweils mit der Arbeit begonnen wird, müssen Bereiche oberhalb von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen von der fachkundigen Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person insbesondere auf Gefahren durch lose Felsmassen und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen überprüft werden.
  2. Absatz 2,Eine Überprüfung der Abbaubereiche eines Tagbaues und jener Bereiche, zu denen Arbeitnehmer/innen im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang haben, auf mögliche Gefahren durch die fachkundige Leitung oder einer von dieser betrauten fachkundigen Person hat insbesondere zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      nach Sprengungen,
    2. Ziffer 2
      beim Andrang größerer Mengen von Oberflächenwasser, zB nach starken oder längeren Niederschlägen oder während der Schneeschmelze,
    3. Ziffer 3
      in Perioden mit Frost- und Tauwechsel.
  3. Absatz 3,Arbeitnehmer/innen dürfen im Tagbau nur beschäftigt werden, wenn die Überprüfungen nach Absatz eins und 2 durchgeführt wurden. Werden bei den Überprüfungen nach Absatz eins und 2 Mängel festgestellt, dürfen Arbeitnehmer/innen erst beschäftigt werden, wenn die Mängel behoben oder die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.

Schlagworte

Frostwechsel, Arbeitnehmerin

Im RIS seit

20.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20007029

Dokumentnummer

NOR40123481