Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tagbauarbeitenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 416/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 12, ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
Mögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.
(2)Absatz 2,Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des Paragraph 14, ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
Sichere Durchführung von Arbeiten,
richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.
(3)Absatz 3,Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Absatz eins und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondereFür Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (Paragraph 4, Absatz eins und 2), sind schriftliche Anweisungen (Paragraph 14, Absatz 5, ASchG) zu erstellen, insbesondere
über die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
über den Einsatz der Notfallausrüstungen.
(5)Absatz 5,Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024
Dokumentnummer
NOR40123482