Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BUAG-Zuschlagsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 357/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zuschlag Schichturlaub und Anwartschaft
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß § 4b BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG.Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 21 a, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, und 2 BUAG zur Bestreitung des Aufwandes für die Zusatzurlaubsregelung für Schichtarbeit gemäß Paragraph 4 b, BUAG einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 2,80fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.
(2)Absatz 2,Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (§ 3a Abs. 1).Der Arbeitnehmer erwirbt als Anwartschaft 693,43/1000 der in der Anwartschaftsperiode geleisteten Zuschläge (Paragraph 3 a, Absatz eins,).
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2015
Dokumentnummer
NOR40166700