Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BUAG-Zuschlagsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 419/2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 436/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 419 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 436 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
Zuschlag – Winterfeiertage
§ 4.Paragraph 4,
Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 13k zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß § 21a Abs. 3 und 4 BUAG. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß Paragraph 13 k, zur Bestreitung des Aufwands für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten zu entrichten ist, beträgt für eine Anwartschaftswoche das 1,3fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß Paragraph 21 a, Absatz 3, und 4 BUAG.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Dokumentnummer
NOR40238367