Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
E-Geldgesetz 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 107/2010Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Text
Rücktauschbarkeit
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von § 19, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber auf Verlangen jederzeit den monetären Wert des gehaltenen E-Geldes zum Nennwert, unter Berücksichtigung von Paragraph 19,, zu erstatten. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
(2)Absatz 2,Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Abs. 1 unberührt.Verpflichtungen nach anderen Bundesgesetzen oder gemäß gerichtlichen, staatsanwaltlichen oder verwaltungsbehördlichen Anordnungen zur Sperrung eines Zahlungsinstrumentes oder Einfrieren von Geldern bleiben von Absatz eins, unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2017
Dokumentnummer
NOR40123757