Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. I Nr. 17/2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.06.2018 § → § BGBl. I Nr. 17/2018
§ 1930.04.201131.05.2018 BGBl. I Nr. 107/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

E-Geldgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. I Nr. 17/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Rücktauschbedingungen, Entgelte

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Rücktauschbedingungen, einschließlich allfälliger diesbezüglicher Entgelte (Absatz 2,), sind im Vertrag zwischen E-Geld-Emittenten und E-Geld-Inhaber eindeutig und klar erkennbar anzugeben. Der E-Geld-Emittent hat dem E-Geld-Inhaber diese Bedingungen rechtzeitig, bevor der Kunde durch einen Vertrag oder ein Vertragsanbot gebunden ist, mitzuteilen. Soweit in Vereinbarungen davon zulasten von Verbrauchern (Paragraph 4, Ziffer 20, ZaDiG 2018) abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.
  2. Absatz 2,Entgelte für den Rücktausch dürfen nur verrechnet werden, wenn der E-Geld-Inhaber
    1. Ziffer eins
      vor Vertragsablauf vom E-Geld-Emittenten einen Rücktausch verlangt,
    2. Ziffer 2
      im Fall eines befristeten Vertrages den Vertrag vor Ablauf der Frist beendet oder
    3. Ziffer 3
      den Rücktausch nach mehr als einem Jahr nach Vertragsablauf verlangt.
    Solche Entgelte sind überdies nur zulässig, wenn sie vorher wirksam gemäß Absatz eins, vertraglich vereinbart worden und verhältnismäßig sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlich entstandenen Kosten des E-Geld-Emittenten stehen.
  3. Absatz 3,Vor Vertragsablauf kann der E-Geld-Inhaber entweder einen Teil oder den gesamten Betrag des E-Geldes verlangen.
  4. Absatz 4,Fordert der E-Geld-Inhaber bei Vertragsablauf oder bis zu einem Jahr nach Vertragsablauf den Rücktausch, so ist der gesamte Nennwert des gehaltenen E-Geldes zu erstatten. Falls ein E-Geld-Institut auch andere Geschäftstätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, ausübt, und im Voraus nicht bekannt ist, welcher Betrag für E-Geld verwendet wird, so ist der Gesamtbetrag, der vom E-Geld-Inhaber gefordert wird, zu erstatten.
  5. Absatz 5,Soweit in Vereinbarungen von den Absatz 2 bis 4 zulasten von E-Geld-Inhabern abgewichen wird, sind diese Bestimmungen unwirksam.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200767