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§ 27 E-ControlG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 91/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 27 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 91/2025
§ 2703.03.201123.12.2025 BGBl. I Nr. 110/2010 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 91/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Einhaltung der Leitlinien

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 63, Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Artikel 81, der Richtlinie (EU) 2024/1788.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 63, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung eins, )
  3. Absatz 3,Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.

(_________________

Anmerkung eins, : Artikel 3, Ziffer 72, des Günstiger-Strom-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, lautet: „In Paragraph 27, Absatz 2, wird [...] der Ausdruck „"Art". 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „"Art". 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)

Im RIS seit

30.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274233