Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Energie-Control-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 110/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
Einhaltung der Leitlinien
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Art. 63 Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788.Die Regulierungsbehörde ist zur Einhaltung der gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie (EU) 2024/1788, der Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EU) 2019/944 erlassenen Leitlinien verpflichtet. Sie kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von ihr getroffene Entscheidung im Einklang mit den erlassenen Leitlinien steht. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 63, Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. Artikel 81, der Richtlinie (EU) 2024/1788.
(2)Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 63 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Art. 43 Abs. 8 der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. (Anm. 1)Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen des Widerrufs der Entscheidung durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 63, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019/944 bzw. gemäß Artikel 43, Absatz 8, der Richtlinie 2009/73/EG ihre Entscheidung aufzuheben oder abzuändern und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Anmerkung eins, )
(3)Absatz 3,Ist die Regulierungsbehörde der Auffassung, dass eine den grenzüberschreitenden Handel betreffende Entscheidung einer anderen Regulierungsbehörde nicht im Einklang mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Leitlinien steht, ist sie befugt, die Europäische Kommission davon in Kenntnis setzen.
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Anm. 1: Art. 3 Z 72 des Günstiger-Strom-Gesetzes, BGBl. I Nr. 91/2025 lautet: „In § 27 Abs. 2 wird [...] der Ausdruck „Art. 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „Art. 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)Anmerkung eins, : Artikel 3, Ziffer 72, des Günstiger-Strom-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025, lautet: „In Paragraph 27, Absatz 2, wird [...] der Ausdruck „"Art". 43 der Richtlinie 2009/73/EG“ durch den Ausdruck „"Art". 81 der Richtlinie (EU) 2024/1788“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht eingearbeitet werden.)
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40274233