Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Ersparnisse aus begünstigten Haftungsentgelten und begünstigtem Fremdkapital
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ausgenommen Vorschüsse auf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1, 3 und 4.Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vorteile aus der Gewährung von Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien oder zins- oder amortisationsbegünstigten Gelddarlehen, wenn diese aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, ausgenommen Vorschüsse auf Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4,
(2)Absatz 2,Die leistende Stelle hat Ersparnisse aus begünstigten Entgelten für Haftungen in Form von Bürgschaften und Garantien und aus begünstigtem Fremdkapital mit dem Unterschiedsbetrag zum Entgelt gemäß der beihilfenrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Union oder mit der Höhe des gewährten Zuschusses zu bewerten und als Jahresbetrag anzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124137