Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Sachleistungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
(2)Absatz 2,Ist die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, der Bund oder eine durch Bundesgesetz eingerichtete Stelle, hat sie bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger am 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
(3)Absatz 3,Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des § 19 an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 19, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Sachleistung
die Bezeichnung der leistenden Stelle
die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
die Anzahl der Leistungsempfänger
die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Abs. 2).die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
(4)Absatz 4,Zur Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann die Bundesregierung einen Beirat einsetzen. Dem Beirat gehören an:
ein Vertreter des Bundeskanzleramts
ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
zwei Vertreter von anderen Bundesministerien
ein Vertreter des österreichischen Städtebundes
ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes
zwei Vertreter der Bundesländer.
Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden von der Bundesregierung bestellt.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124138