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§ 14 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Sachleistungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Sachleistungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      die begünstigte oder unentgeltliche Benutzung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Kinderbetreuungseinrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die begünstigte oder unentgeltliche Inanspruchnahme von Leistungen öffentlicher oder mit öffentlichen Mitteln unterstützter Gesundheitseinrichtungen;
    3. Ziffer 3
      die begünstigte oder unentgeltliche Aus- und Fortbildung an öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln unterstützten Bildungseinrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die begünstigte Nutzung von Wohnraum.
  2. Absatz 2,Ist die Körperschaft, die die Kosten für die Erbringung der Sachleistung trägt, der Bund oder eine durch Bundesgesetz eingerichtete Stelle, hat sie bis zum 31. März eines jeden Jahres den Wert der im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Sachleistung zu ermitteln, indem sie die Kosten für die Gewährung der Sachleistung ihren Rechenwerken für das vorangegangene Kalenderjahr entnimmt und durch die Summe der Leistungsempfänger am 31. Dezember des entsprechenden Kalenderjahres dividiert.
  3. Absatz 3,Die Körperschaft hat den Wert der Sachleistung bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf die Erbringung der Sachleistung folgt, nach Maßgabe des Paragraph 19, an die BRZ GmbH zu übermitteln. Die Mitteilung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Sachleistung
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der leistenden Stelle
    3. Ziffer 3
      die Gesamtkosten für das vorangegangene Kalenderjahr
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Leistungsempfänger
    5. Ziffer 5
      die durchschnittlichen Kosten pro Leistungsempfänger (Absatz 2,).
  4. Absatz 4,Zur Bewertung der jeweiligen Sachleistung kann die Bundesregierung einen Beirat einsetzen. Dem Beirat gehören an:
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundeskanzleramts
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen
    3. Ziffer 3
      zwei Vertreter von anderen Bundesministerien
    4. Ziffer 4
      ein Vertreter des österreichischen Städtebundes
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes
    6. Ziffer 6
      zwei Vertreter der Bundesländer.
    Die Mitglieder und jeweils ein Ersatzmitglied werden von der Bundesregierung bestellt.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124138