Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. Abschnitt
Datenermittlung
Datenquellen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die BRZ GmbH hat folgende Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage durch Abfrage von bestehenden Datenbanken zu ermitteln:
Von Datenbanken des Bundesministers für Finanzen
ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des § 10 Abs. 1;ertragsteuerliche Ersparnisse im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins,;
Förderungen im Sinne des § 11 Abs. 3 Z 2;Förderungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,;
Transferzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 2 und 3;Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2 und 3;
alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind;alle übrigen Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind;
das Bruttoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 2 unddas Bruttoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, und
das Nettoeinkommen im Sinne des § 8 Abs. 3.das Nettoeinkommen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3,
Von Datenbanken des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und des Arbeitsmarktservices
die Sozialversicherungsleistungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 unddie Sozialversicherungsleistungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, und
Transferzahlungen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1, 9 und 10Transferzahlungen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, 9 und 10
soweit sie nicht in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind.soweit sie nicht in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind.
(2)Absatz 2,Jede leistende Stelle (§ 7) hat Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die nicht von Abs. 1 erfasst werden, nach Maßgabe der §§ 17 bis 19 der BRZ GmbH zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen. Das gilt nicht für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind. Insoweit eine leistende Stelle (§ 7) vom Anwendungsbereich des § 38 BWG erfasst ist, hat keine Mitteilung zu erfolgen.Jede leistende Stelle (Paragraph 7,) hat Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, die nicht von Absatz eins, erfasst werden, nach Maßgabe der Paragraphen 17 bis 19 der BRZ GmbH zum Zweck der Verarbeitung in der Transparenzdatenbank mitzuteilen. Das gilt nicht für Leistungen, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind. Insoweit eine leistende Stelle (Paragraph 7,) vom Anwendungsbereich des Paragraph 38, BWG erfasst ist, hat keine Mitteilung zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Die BRZ GmbH darf Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die aufgrund eines Landesgesetzes oder einer sonstigen Rechtsgrundlage mitzuteilen sind, in der Transparenzdatenbank verarbeiten.Die BRZ GmbH darf Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, die aufgrund eines Landesgesetzes oder einer sonstigen Rechtsgrundlage mitzuteilen sind, in der Transparenzdatenbank verarbeiten.
(4)Absatz 4,Die BRZ GmbH darf Daten über Leistungen im Sinne des § 8 Abs. 1, die in einem Lohnzettel gemäß § 84 EStG 1988 gesondert anzuführen sind, für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeiten, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.Die BRZ GmbH darf Daten über Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins,, die in einem Lohnzettel gemäß Paragraph 84, EStG 1988 gesondert anzuführen sind, für Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeiten, auch wenn die Daten in Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen an den Bundesminister für Finanzen übermittelt worden sind.
(5)Absatz 5,Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen im Sinne des Abs. 1 oder durch die Übermittlung von Daten über Leistungen im Sinne des Abs. 2 oder 3 ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des § 4 Z 8 DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.Durch die Ermöglichung der Abfrage von Daten über Leistungen im Sinne des Absatz eins, oder durch die Übermittlung von Daten über Leistungen im Sinne des Absatz 2, oder 3 ändert sich nichts an der Stellung des die Abfrage Duldenden oder des Mitteilenden als datenschutzrechtlicher Auftraggeber für Datenanwendungen im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000 oder für die Verwendung von Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000 außerhalb des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124139