Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Datenbanken
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß § 15 Abs. 1 insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (§ 2) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß § 9 E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 zu verwenden.Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß Paragraph 15, Absatz eins, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 2,) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu verwenden.
(2)Absatz 2,Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (§ 4 Abs. 1) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des § 15 Abs. 1 innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens durch die BRZ GmbH mittelbar personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß § 17 Abs. 1 Z 4 auszustatten.Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 4, Absatz eins,) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens durch die BRZ GmbH mittelbar personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, auszustatten.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124140