Rechtstracker.at

§ 16 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Datenbanken

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH durch die Einrichtung geeigneter Datenschnittstellen die Abfrage ihrer Datenbanken gemäß Paragraph 15, Absatz eins, insoweit zu ermöglichen, als das für Zwecke der Darstellung von Daten im Rahmen einer Transparenzportalabfrage (Paragraph 2,) durch den Leistungsempfänger erforderlich ist. Zur Sicherstellung der Zuordnung der Daten zum Leistungsempfänger ist bei natürlichen Personen das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen gemäß Paragraph 9, E-GovG (bPK) und bei nicht natürlichen Personen ein Kennzeichen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, zu verwenden.
  2. Absatz 2,Die in den Datenbanken des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten dürfen auch dann für Zwecke dieses Bundesgesetzes verwendet werden, wenn sie im Rahmen der Vollziehung anderer Bundesgesetze in den jeweiligen Datenbanken verarbeitet worden sind.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen, das Arbeitsmarktservice und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben der BRZ GmbH zum Zweck der Erstellung einer Auswertung (Paragraph 4, Absatz eins,) die dafür erforderlichen Daten aus ihren Datenbanken im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, innerhalb von zehn Werktagen ab Einlangen des Ersuchens durch die BRZ GmbH mittelbar personenbezogen zu übermitteln. Dazu sind diese Daten bei natürlichen Personen mit dem verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik (AS)“ und bei nicht natürlichen Personen mit einem Kennzeichen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, auszustatten.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124140