Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Übermittlung der Mitteilung
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung der Mitteilung (§ 15 Abs. 2) hat elektronisch zu erfolgen.Die Übermittlung der Mitteilung (Paragraph 15, Absatz 2,) hat elektronisch zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (§ 15 Abs. 1), hat keine Mitteilung zu erfolgen.Für Leistungen, die durch Zugriff auf die Datenbank des Bundesministers für Finanzen, des Arbeitsmarktservices und des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu ermitteln sind (Paragraph 15, Absatz eins,), hat keine Mitteilung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124143