Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Rückmeldungen
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 8 Abs 1 Z 1 bis 5 ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist bei jeder Leistung im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 22) anzugeben.Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist bei jeder Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 22,) anzugeben.
(2)Absatz 2,Wenn der Leistungsempfänger Auskunft im Sinne des § 26 DSG 2000 verlangt, kann er Anbringen, die im Transparenzportal dargestellte Daten betreffen, an jene leistende Stelle richten, von deren Datenbank die betroffenen Daten abgerufen worden sind oder die die betroffene Mitteilung übermittelt hat. Anbringen, die Leistungen im Sinne des § 15 Abs. 2 oder 3 betreffen, können auch an die Datenklärungsstelle (§ 22) gerichtet werden.Wenn der Leistungsempfänger Auskunft im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 verlangt, kann er Anbringen, die im Transparenzportal dargestellte Daten betreffen, an jene leistende Stelle richten, von deren Datenbank die betroffenen Daten abgerufen worden sind oder die die betroffene Mitteilung übermittelt hat. Anbringen, die Leistungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 betreffen, können auch an die Datenklärungsstelle (Paragraph 22,) gerichtet werden.
(3)Absatz 3,Jede leistende Stelle (§ 7) hat dafür zu sorgen, dass Anbringen im Sinne des § 26 oder des § 27 DSG 2000 bezüglich der von ihrer Datenbank abgerufenen Daten (§ 15 Abs. 1) oder der von ihr gemeldeten Daten (§ 15 Abs. 2) entgegengenommen und erledigt werden. Insoweit es sich um gemeldete Daten (§ 15 Abs. 2) handelt, hat die leistende Stelle eine Mitteilung gemäß § 18 Abs. 2 oder 3 zu übermitteln.Jede leistende Stelle (Paragraph 7,) hat dafür zu sorgen, dass Anbringen im Sinne des Paragraph 26, oder des Paragraph 27, DSG 2000 bezüglich der von ihrer Datenbank abgerufenen Daten (Paragraph 15, Absatz eins,) oder der von ihr gemeldeten Daten (Paragraph 15, Absatz 2,) entgegengenommen und erledigt werden. Insoweit es sich um gemeldete Daten (Paragraph 15, Absatz 2,) handelt, hat die leistende Stelle eine Mitteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124145