Rechtstracker.at

§ 21 TDBG

Fassungen
01.01.2011 bis 14.11.2012 — BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.201114.11.2012 BGBl. I Nr. 109/2010 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Transparenzdatenbankgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2011BGBl. I Nr. 109/2010

Außerkrafttretensdatum

14.11.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012

Abkürzung

TDBG

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Rückmeldungen

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist bei jeder Leistung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (Paragraph 22,) anzugeben.
  2. Absatz 2,Wenn der Leistungsempfänger Auskunft im Sinne des Paragraph 26, DSG 2000 verlangt, kann er Anbringen, die im Transparenzportal dargestellte Daten betreffen, an jene leistende Stelle richten, von deren Datenbank die betroffenen Daten abgerufen worden sind oder die die betroffene Mitteilung übermittelt hat. Anbringen, die Leistungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 betreffen, können auch an die Datenklärungsstelle (Paragraph 22,) gerichtet werden.
  3. Absatz 3,Jede leistende Stelle (Paragraph 7,) hat dafür zu sorgen, dass Anbringen im Sinne des Paragraph 26, oder des Paragraph 27, DSG 2000 bezüglich der von ihrer Datenbank abgerufenen Daten (Paragraph 15, Absatz eins,) oder der von ihr gemeldeten Daten (Paragraph 15, Absatz 2,) entgegengenommen und erledigt werden. Insoweit es sich um gemeldete Daten (Paragraph 15, Absatz 2,) handelt, hat die leistende Stelle eine Mitteilung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, oder 3 zu übermitteln.

Im RIS seit

28.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2012

Gesetzesnummer

20007048

Dokumentnummer

NOR40124145