Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Transparenzdatenbankgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 109/2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2012Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auszug aus der Transparenzportalabfrage
§ 3.Paragraph 3,
Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (§ 6) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen Daten oder von einer oder mehreren Leistungsarten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, erstellen und elektronisch übermitteln. Zur Erfüllung des Nachweiszwecks kann der Leistungsempfänger (Paragraph 6,) mithilfe des Transparenzportals einen Auszug von allen Daten oder von einer oder mehreren Leistungsarten, die in der Transparenzportalabfrage enthalten sind, erstellen und elektronisch übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012
Dokumentnummer
NOR40124127