Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stabilitätsabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Abs. 4 tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft (vgl. § 9 Abs. 4).Absatz 4, tritt mit der Veranlagung 2013 in Kraft vergleiche Paragraph 9, Absatz 4,).
Text
Abgabenschuldner und Abgabenschuld
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des § 1.Abgabenschuldner ist das Kreditinstitut im Sinne des Paragraph eins,
(2)Absatz 2,Die Abgabenschuld entsteht mit 1. Jänner des Kalenderjahres, für das die Stabilitätsabgabe zu entrichten ist. Abweichend davon entsteht die Abgabenschuld bei unterjähriger Neugründung eines Kreditinstitutes mit der Eintragung des Kreditinstitutes im Firmenbuch.
(3)Absatz 3,Bei unterjähriger Begründung oder Beendigung der Abgabepflicht ist die Stabilitätsabgabe anteilig nach der Zahl der vollen Kalendermonate zu entrichten, in denen die Steuerpflicht im Kalenderjahr bestanden hat.
(4)Absatz 4,Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 4 endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar ist.Die Abgabenschuld für Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, endet mit jenem Monat, in dem die Europäische Kommission den Beschluss gefasst hat, dass die staatliche Beihilfe für die geordnete Abwicklung eines Kreditinstituts mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107, Absatz 3, Buchst. b AEUV vereinbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Dokumentnummer
NOR40162351