Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Flugabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Tarif
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Flugabgabe beträgt 12 Euro je Passagier.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.Abweichend von Absatz eins, beträgt die Flugabgabe 30 Euro je Passagier, wenn die Entfernung zwischen dem inländischen Flughafen, von dem aus der Abflug erfolgt, und dem Zielflugplatz weniger als 350 km beträgt. Die genannte Entfernung wird nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.
(3)Absatz 3,Die Abgabe für Kurzstreckenflüge versteht sich einschließlich einer allenfalls anfallenden Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2020
Dokumentnummer
NOR40225646