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§ 9 FlugAbgG

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 901.01.201130.06.2020 BGBl. I Nr. 76/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Flugabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlugAbgG

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Registrierung der Luftfahrzeughalter

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter hat spätestens bis zur Durchführung des ersten Abfluges von einem inländischen Flughafen, durch den eine Abgabenschuld entsteht, beim Finanzamt Österreich einen Antrag auf Registrierung zu stellen. Im Antrag auf Registrierung ist anzugeben:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Luftfahrzeughalters,
    2. Ziffer 2
      der Sitz oder Wohnsitz des Luftfahrzeughalters,
    3. Ziffer 3
      ein Verzeichnis der inländischen Flughäfen, von denen ein Abflug beabsichtigt ist.
  2. Absatz 2,Hat ein Luftfahrzeughalter im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, ist im Antrag auf Registrierung zusätzlich die Bezeichnung und der Sitz oder Wohnsitz des Fiskalvertreters (Paragraph 8,) anzugeben.
  3. Absatz 3,Der Luftfahrzeughalter hat dem Finanzamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Änderungen von Angaben im Sinne der Absatz eins, oder 2,
    2. Ziffer 2
      die Einstellung der Durchführung von Abflügen von einem bestimmten inländischen Flughafen,
    3. Ziffer 3
      die beabsichtigte Durchführung von Abflügen von noch nicht im Verzeichnis erfassten inländischen Flughäfen,
    4. Ziffer 4
      die Zahlungseinstellung, die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung oder die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
  4. Absatz 4,Das Finanzamt Österreich hat dem registrierten Luftfahrzeughalter eine Steuernummer zu erteilen und bekannt zu geben.
  5. Absatz 5,Das Registrierungsverfahren ist vom Finanzamt Österreich durchzuführen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

20007051

Dokumentnummer

NOR40217605