Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Kostenartenrechnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Universaldienstbetreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß § 4 Abs. 2 zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.Basis der Kostenbestimmung sind die im jeweiligen Regulierungszeitraum voraussichtlich anfallenden Verkehrsmengen und die Prognosekosten, die dem Universaldienstbetreiber durch die Erbringung der mit der Postdienstleistung verbundenen Abhol-, Annahme-, Sortier-, Transport- und Zustellungstätigkeiten entstehen bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz 2, zugeordnet werden. Die Verkehrsmengen und Prognosekosten sind unter Bedachtnahme auf die Istmengen und Istkosten in abgelaufenen Zeiträumen und die voraussichtliche Entwicklung zu ermitteln.
(2)Absatz 2,Die kalkulatorischen Zinskosten sind als durchschnittliche gewichtete Opportunitätskosten auf Basis des betriebsnotwendigen Kapitals zu bestimmen. Bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten und der Abschreibungsbasis ist sicherzustellen, dass der Universaldienstbetreiber die zur Aufrechterhaltung oder notwendigen Verbesserung einer flächendeckenden Beförderungsinfrastruktur notwendigen Investitionen tätigen kann („Substanzerhaltung“).
Schlagworte
Abholkosten, Annahmekosten, Sortierkosten, Transportkosten
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2011
Dokumentnummer
NOR40124380