Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Kostenrechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 433/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 433 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Kostenstellenrechnung und innerbetriebliche Leistungsverrechnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Hauptkostenstellen sind gemäß den Netzwerkelementen der Beförderungsinfrastruktur und den durchgeführten Tätigkeiten zu bilden, wobei bei gleichartiger Aufgabenstruktur eine Zusammenfassung mehrerer physischer Einrichtungen zulässig ist. Für die Hauptkostenstellen sind auf Basis der Leistungsstunden (Bezugsgröße) bundesweite durchschnittliche vollkostenbasierende Kostenverrechnungssätze zu berechnen.
(2)Absatz 2,Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß § 3 Abs. 1 Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung durch die Hauptkostenstellen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Leistungen von anderen Kostenstellen im Unternehmen des Universaldienstbetreibers bezogen, für die ein veröffentlichter Preis vorliegt, ist als Wertansatz der für Abnehmer der entsprechenden Kategorie geltende öffentliche Preis anzusetzen. Liegt kein veröffentlichter Preis vor, so ist der mit dem für die entsprechende Leistung unter Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, ermittelten Kostenverrechnungssatz als Wertansatz heranzuziehen. Werden im Rahmen der Erbringung der Postdienstleistung Leistungen von verbundenen Unternehmen in Anspruch genommen, so ist der Universaldienstbetreiber so zu behandeln, wie ein gleichartiger anderer Abnehmer („Drittvergleich“). Bei Fehlen entsprechender Vergleichswerte sind die dadurch anfallenden Kosten anzusetzen („Quersubventionierungsverbot“).
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2011
Dokumentnummer
NOR40124381